Gesetze / Abfallverbringungsgesetz
AbfVerbrG§ 10 Kennzeichnung der Fahrzeuge
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AbfVerbrG%202007/10#abs-1 (1) Beförderer und den Transport unmittelbar durchführende Personen haben Fahrzeuge, mit denen sie Abfälle auf öffentlichen Straßen befördern, vor Antritt der Fahrt mit zwei rechteckigen, rückstrahlenden, weißen Warntafeln von mindestens 40 Zentimetern Breite und mindestens 30 Zentimetern Höhe zu versehen. Die Warntafeln müssen in schwarzer Farbe die Aufschrift „A“ (Buchstabenhöhe 20 Zentimeter, Schriftstärke 2 Zentimeter) tragen. Die Warntafeln müssen während der Beförderung außen am Fahrzeug deutlich sichtbar angebracht sein, und zwar vorn und hinten. Bei Zügen muss die hintere Tafel an der Rückseite des Anhängers angebracht sein.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AbfVerbrG%202007/10#abs-2 (2) Absatz 1 gilt nicht für Fahrzeuge, mit denen Abfälle im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmen, das heißt, aus Anlass einer anderweitigen gewerblichen oder wirtschaftlichen Tätigkeit, die nicht auf die Beförderung von Abfällen gerichtet ist, befördert werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AbfVerbrG%202007/10#abs-3 (3) Die Bundesregierung wird ermächtigt, in einer Rechtsverordnung nach § 53 Absatz 6 oder § 54 Absatz 7 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes Ausnahmen von der Kennzeichnungspflicht nach Absatz 1 zuzulassen.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 10 AbfVerbrG →
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Änderungsverlauf
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24.02.2012 Ausfertigung
§ 10 neu gefasst durch Artikel 5 Abs. 34 des Gesetzes vom 24. Februar 2012 (BGBl. I 212)
BGBl. 2012 I S. 212
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